Satzung des Fördervereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Förderverein führt den Namen: Verein zur Förderung der Posaunenchorarbeit in der schlesischen Oberlausitz e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. - Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Kunst und Kultur.
Er wird verwirklicht durch die Organisation und Förderung von Aus- und Fortbildungsangeboten für Bläser*innen sowie von kulturellen und künstlerischen Projekten zur musikalischen (Früh-) Erziehung. Dazu gehören u.a. Seminare, Workshops, Material und Instrumentenbeschaffung sowie Öffentlichkeitsarbeit, um das Interesse von Bürgern und Behörden für die Posaunenchorarbeit zu wecken. - die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere für die Posaunenchorarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich der schlesischen Oberlausitz. Grundlage und Maßstab ist das Evangelium von Jesus Christus. Die Posaunenchorarbeit sieht sich als Dienst der Verkündigung im Rahmen der missionarischen Arbeit der evangelischen Kirche. Ziel ist es, Posaunenchorbläser*innen geistlich zuzurüsten und musikalisch zu fördern. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung von Spenden sowie Kollekten und die Realisierung von Fördermittelanträgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrags erworben. Der Vorstand kann Anträge auf Beitritt zum Verein ablehnen, wenn diese wesentlichen Vereinsinteressen entgehen stehen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand zwei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
- Zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
- Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt.
- Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen bzw. Spenden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten
- Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
- Der Verein kann Spendenaktionen durchführen, Stiftungen und Legate zur Erfüllung der Ziele sowie Sachspenden annehmen. Alle materiellen Gegenstände und Werte, die der Verein erwirbt bzw. die ihm als Schenkung oder auf anderem Wege übereignet oder zugedacht wurden, sind durch den Vorstand zu inventarisieren. Sie sind Eigentum des Vereins.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
- Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Einladungen werden mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt.
Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann schriftlich mit einwöchiger Frist eingeladen werden. Soweit keine andere Adresse bekannt ist, sind alle Mitglieder schriftlich unter der Adresse ihres Beitrittsantrages zu laden. - Weitere Punkte zur Tagesordnung können auf diese gesetzt werden, wenn dies mehrheitlich von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Eine Delegierung von Stimmen ist nicht zulässig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, entsprechend §33 (1) BGB iVm. nachgiebiger Vorschrift 40 BGB.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Wahl des Vorstands
– Entgegennahme des Berichtes und der Jahresrechnung
– Beschluss über die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
– Bestimmung der Kassenprüfer (für den jeweils nächst vorzulegenden Kassenbericht)
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge
– Änderung der Satzung
– Entscheidung über Anträge zur Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Über den Hergang der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
- Unter ihnen befinden sich
– die/der Vorsitzende,
– die/der stellvertretende Vorsitzende,
– die Schatzmeisterin/der Schatzmeister.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
- Die oder der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt lt. Beschluss vom 21.01.2017 vier Jahre (vorher lt. Beschluss durch die Gründungsversammlung: zwei Jahre) und währt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, die/der von der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Die Arbeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich.
- Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister vertreten. Jede/jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
- Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sind unabhängig kontenberechtigt.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Frist eines Monats mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
– zu 70 % an den Kirchenkreis Niederschlesische Oberlausitz und
– zu 30 % an den Kirchenkreis Hoyerswerda,
(Ergänzung: seit 2014 Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in Sonderheit für die Posaunenchorarbeit zu verwenden haben.
Beschlossen durch die Gründungsversammlung, Niesky, den 31.01.2009
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung, Hoyerswerda, den 21.01.2017
Geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung, Görlitz, den 08.04.2019 (gesetzliche Vorgabenregelung)